Stiftung für Pöcking

Satzung

Präambel 

Die Übernahme von Mitverantwortung für die Gestaltung des Gemeinwesens durch ihre Bürgerinnen und Bürger ist die essentielle Voraussetzung für eine lebendige, zukunftsorientierte Entwicklung der Gemeinde Pöcking.

Die Qualität des Miteinanders ist geprägt von den Umständen und Möglichkeiten, die unsere Bürgerinnen und Bürger von der Kindheit bis in das hohe Alter in der Gemeinde vorfinden und erfasst alle Bereiche des menschlichen Lebens, sei es als Individuum, als Mitglied einer Gemeinschaft, als Bestandteil unserer Kulturlandschaft oder der Natur.

Die Stiftung für Pöcking verfolgt das Ziel, am Erhalt und der Fortentwicklung der guten Qualität des Zusammenlebens in der Gemeinde Pöcking mitzuwirken und den Bürgerinnen und Bürgern in Pöcking ein Forum zu schaffen für die Teilhabe an bürgerschaftlicher Verantwortung - sei es durch Zustiftungen oder Gründung neuer Stiftungen - unter dem Dach der Stiftung für Pöcking. Die Stiftung will den Gemeinsinn und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Pöcking fördern und stärken und an der Entwicklung und Gestaltung von gemeinnützigen Unternehmungen und Einrichtungen in Pöcking mitwirken. 

§ 1   Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung für Pöcking.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Pöcking.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2   Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung
(a) der Bildung und Erziehung,
(b) der Kunst und Kultur,
(c) des öffentlichen Gesundheitswesens,
(d) des Umwelt-, Landschafts-, und Denkmalschutzes,
(e) der Jugend- und Altenhilfe,
(f) des Sports,
(g) des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
(h) mildtätiger Zwecke

(2) Die unter b) und h) genannten Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen i. S. des § 68 Nr. 7 AO und durch die Unterstützung von sozial bedürftigen Personen (mildtätiger Zweck i. S. des § 53 AO).

(3) Die Stiftung verwirklicht die Satzungszwecke i. S. des § 58 Nr. 1 AO auch durch die Beschaffung und/oder Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die vorgenannten Zwecke (§2 Abs. 1) fördert und verfolgt zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.

(4) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.

(5) Die Stiftung ist auch berechtigt, unselbständige Stiftungen treuhänderisch zu verwalten, sofern deren Tätigkeit mit den Zwecken der Stiftung gemäß § 2 Absatz 1 übereinstimmen.

(6) Projekte außerhalb des Pöckinger Gemeindegebietes dürfen nur dann gefördert werden, wenn diese eine starke Bedeutung und Vernetzung mit der Gemeinde Pöcking aufweisen.

(7) Die Stiftung entscheidet nach freiem Ermessen, in welchem Umfang sie ihre Zwecke jeweils verwirklicht.


§ 3   Einschränkungen

(1)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Anspruch.


§ 4   Vermögen der Stiftung

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt EUR 125.000,-- in bar.
Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig.

(3) Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Alle anderen Zuwendungen ohne Zweckbestimmung müssen zeitnah für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5   Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
(a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens und
(b) aus zweckbestimmten Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung kann ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn oder solange das erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Aus dem Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7a AO gebildet werden.

(4) Gewinne aus der Umschichtung des Grundstockvermögens sind einer Umschichtungsrücklage zuzuführen, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten sowohl dem Grundstockvermögen als auch der Verwendung für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden kann.

§ 6   Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
(a) der Stiftungsvorstand
(b) der Stiftungsrat.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt, soweit es die Stiftungsmittel zulassen.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7   Stiftungsvorstand 

(1) Die Stiftung wird von dem Stiftungsvorstand verwaltet. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Stiftungsvorstands-vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderungen vertritt.

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis vertritt der Stiftungsvorstandsvorsitzende die Stiftung allein.

(2) Die Bestellung des ersten Stiftungsvorstandes erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Pöcking.

(3) Nach Ablauf der Amtszeit eines Stiftungsvorstandes wird der Stiftungsvorstand jeweils vom Stiftungsrat gewählt und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegebenenfalls abgewählt (§ 12 Abs. 4).

Die Amtszeit der Stiftungsvorstandsmitglieder beträgt 6 Jahre; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsvorstandsmitgliedes wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl eines nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrates im Amt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 8   Aufgaben des Stiftungsvorstands 

(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

(a) die Anlage und die Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln hat;

(b) die Erstellung und die Vorlage der Jahresabrechnungen, einschließlich Sammlung und Vorlage aller Belege über die Einnahmen und Ausgaben sowie des Geschäftsberichts an den Stiftungsrat;

(c) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung sowie die Aufstellung eines Plans über die Verwendung der Vermögenserträge jeweils für das kommende Geschäftsjahr.

(2) Der Stiftungsvorstand bedarf im Innenverhältnis zur Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des Stiftungsrats:

(a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

(b) Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften;

(c) Sofern die Aufgaben oder die Größe der Stiftung eine besondere Geschäftsführung verlangen, können hierfür eine oder mehrere Personen angestellt werden, soweit die Mittel der Stiftung dies erlauben. Der Beschluss über die Anstellung einer oder mehrerer Personen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch den Stiftungsrat.

§ 9   Beschlussfassung des Stiftungsvorstands 

(1) Der Stiftungsvorstand beschließt, soweit kein in § 14 dieser Satzung geregelter Fall vorliegt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Stiftungsvorstandsvorsitzenden.

Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes zustimmen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

(2) Sitzungen des Stiftungsvorstands werden vom Stiftungsvorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einberufen. Auf Anforderung eines Stiftungsvorstandsmitglieds oder der Mehrheit des Stiftungsrats ist durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstands oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuladen.

(3) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines der betroffenen Mitglieder Widerspruch erhebt. Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 10  Stiftungsrat 

(1) Neben dem Stiftungsvorstand besteht ein Stiftungsrat. Der Stiftungsrat besteht aus 5 Personen, die jeweils auf die Dauer von 6 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Wahl des nachfolgenden Mitglieds, auf Ersuchen des Stiftungsrates, im Amt. Dem Stiftungsrat soll der erste Bürgermeister der Gemeinde Pöcking oder mindestens ein Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Pöcking angehören.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Stiftungsrates erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Pöcking.

(3) Nach der Erstbestellung werden 2 Mitglieder des Stiftungsrates durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Pöcking bestellt. Hinsichtlich der weiteren 3 Mitglieder ergänzt sich der Stiftungsrat selbst durch Zuwahl. Die Stiftungsratsmitglieder der folgenden Amtszeit sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit zu bestimmen. Soweit der Gemeinderat, innerhalb der vorgenannten Frist, von seinem Recht zur Bestimmung von zwei Mitgliedern des Stiftungsrats nicht Gebrauch macht, ergänzt sich der Stiftungsrat ausschließlich durch Zuwahl.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

(5) Der Stiftungsrat kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise auch vor, wenn das als erster Bürgermeister der Gemeinde Pöcking oder als Gemeinderatsmitglied der Gemeinde Pöcking in den Stiftungsrat berufene Mitglied das Amt des Bürgermeisters oder das Gemeinderatsamt nicht länger ausübt. Die Abberufung und Neuwahl bedarf der einfachen Mehrheit aller verbliebenen Stiftungsratsmitglieder. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Wahl des nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.

(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat ist ausgeschlossen.

§ 11  Aufgaben des Stiftungsrates  

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands.

Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über

(a) die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 1 (c);

(b) die Jahres- und Vermögensrechnung, vgl. § 8 Abs. 1 (b);

(c) Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, vgl. § 7 Abs.3, sowie des Stiftungsrates, vgl. §10 Abs. 3;

(d) die Entlastung des Stiftungsvorstands;

(e) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 14;

(f) den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 1 (c);

(g) die Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsvorstandes über die Anstellung einer oder mehrerer Personen als Geschäftsführer der Stiftung, vgl. § 8 Abs. 2 (c);

(h) die Zustimmung zu Geschäften des Vorstandes i. S. d. § 8 Abs. 2 (a) und (b).

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

§ 12  Geschäftsgang des Stiftungsrates 

(1) Der Stiftungsrat wird vom Stiftungsratsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Sitzungen sind daneben einzuberufen, wenn zwei Drittel der Stiftungsratsmitglieder oder der Stiftungsvorstand dies einstimmig verlangen.
Der Stiftungsvorstand ist zur Teilnahme an den Stiftungsratssitzungen berechtigt. Auf Verlangen des Stiftungsrates ist der Stiftungsvorstand zur Teilnahme verpflichtet.

(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat ein umfassendes Recht auf Auskunft und Prüfung.

(3) Der Stiftungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit kein in § 14 dieser Satzung geregelter Fall vorliegt. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder selbst oder durch Bevollmächtigte an einer Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende Mitglieder des Stiftungsrates können anwesende Mitglieder durch schriftlich nachzuweisende Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Vertretungsbefugnis der anwesenden Mitglieder ist begrenzt auf die Vertretung jeweils nur eines abwesenden Mitglieds des Stiftungsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Stiftungsrat kann sich im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung geben. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

(4) Mitglieder des Stiftungsvorstandes hat der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates zu wählen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen.

(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden des Stiftungsrates und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes mitzuteilen.

§ 13  Kuratorium 

(1) Neben dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat besteht ein Kuratorium, das nur beratende Funktion hat. Die Bestellung in das Kuratorium erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrates.
Die Mitglieder werden jeweils auf die Dauer von 6 Jahren bestellt.
Wiederbestellung ist möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2) In das Kuratorium werden Personen berufen, die auf dem Gebiet des Stiftungszwecks über besonderen Sachverstand und Erfahrungen verfügen und als Berater dem Stiftungsrat und dem Stiftungsvorstand zur Seite stehen.

§ 14  Änderung der Satzung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung 

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Der Stiftungsvorstand ist anzuhören.

Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern wirksam, vgl. § 16.

§ 15  Vermögensanfall 

Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Gemeinde Pöcking. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 16  Stiftungsaufsicht 

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht von der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 17  Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt am Tage ihrer Anerkennung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.